Hallo zusammen,
ich habe von einem Händler die Info erhalten, dass ich mich mal "rechtlich schlau machen soll".
Wir möchten unsere Terrasse (7,5m x 3,5m), also unter der 30m² Grenze überdachen.
Unsere Anschrift wäre:
Lise-Meitner-Str.
45481 Mülheim
https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbe ... EPSG:25832
Leider gibt es hier wohl einen B-Plan, welches dieses "perse" untersagt:
Laut das Bauamt in Mülheim liegen unsere Grundstücke im :
"Bebauungsplans „Saarner Kuppe II / Luxemburger Allee“ (O 25). Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest, die durch die Bebauung nicht überschritten werden dürfen. Damit sind Terrassenüberdachungen nur dann möglich, wenn Sie innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Um Terrassenüberdachungen zulassen zu können, wäre die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Eine Befreiung ist aus meiner Sicht nicht angezeigt, da es Wille des Plangebers war, keine Überschreitung der Baugrenzen und sogar Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen zuzulassen (mit Ausnahme von Einfriedigungen). "
Unser Händler bezweifelt aber, ob diese Aussage juristisch 100% korrekt sei, denn seit 2020 wären Terrassenüberdachungen wohl genehmigungsfrei (max 30m² und 4,5m Tiefe) § 62 g.
Da wir jetzt nicht drauf los bauen möchten, und später es wieder abreißen müssen, wollte ich mal Fragen,
welche Möglichkeiten wir hätten.
Oder ob es "einfach" ausreicht einen "Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018" auszufüllen.
Danke
Mit freundlichen Grüssen
Hoschi
Terrassenüberdachung <30m² nicht erlaubt?
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- Registriert: 02.12.2009, 18:30
Re: Terrassenüberdachung <30m² nicht erlaubt?
Die Genehmigungsfreiheit (heute Verfahrensfreiheit) hat nichts damit zu tun, dass Sie das Bauvorhanen jetzt errichten können. Auch verfahrensfreie Anlagen müssen alle öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten, also auch die Festsetzungen eines Bebauungsplans.
Tut mir leid für Sie!
Tut mir leid für Sie!
- Sebastian Veelken
- Beiträge: 1093
- Registriert: 11.09.2006, 21:46
- Wohnort: Düsseldorf
Re: Terrassenüberdachung <30m² nicht erlaubt?
Zu dem wichtigen Unterschied zwischen "genehmigungsfrei" und "baurechtlich zulässig" gibt es hier einen eigenen Artikel "Bauvorhaben genehmigungsfrei - was bedeutet das?".
Es gibt erfahrungsgemäß immer Bauherren, die sich dafür nicht interessieren und ihre Überdachungen einfach bauen. Genauso gibt es auch viele Bauaufsichtsbehörden, die so etwas nicht oder erst sehr spät (nach Jahren bzw. wenn schon das halbe Baugebiet "vollgelaufen" ist) mitbekommen und/oder die gegen solche Aktivitäten nicht einschreiten.
Darauf kann man sich aber nicht verlassen - und Sie erklären ja auch, ein solches Risiko nicht eingehen zu wollen. Ihr Händler wird es nicht eingehen wollen, indem er Ihnen z.B. eine Kaufpreisrückerstattung nebst Übernahme sonstiger Kosten für den Fall einer Rückbauverfügung einräumt (könnten Sie ja mal fragen...).
Dann muss es m.E. bei der Ihnen erteilten Auskunft bleiben.
Es gibt erfahrungsgemäß immer Bauherren, die sich dafür nicht interessieren und ihre Überdachungen einfach bauen. Genauso gibt es auch viele Bauaufsichtsbehörden, die so etwas nicht oder erst sehr spät (nach Jahren bzw. wenn schon das halbe Baugebiet "vollgelaufen" ist) mitbekommen und/oder die gegen solche Aktivitäten nicht einschreiten.
Darauf kann man sich aber nicht verlassen - und Sie erklären ja auch, ein solches Risiko nicht eingehen zu wollen. Ihr Händler wird es nicht eingehen wollen, indem er Ihnen z.B. eine Kaufpreisrückerstattung nebst Übernahme sonstiger Kosten für den Fall einer Rückbauverfügung einräumt (könnten Sie ja mal fragen...).
Dann muss es m.E. bei der Ihnen erteilten Auskunft bleiben.