Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/4567)
Mit diesem Gesetz nehmen wir eine vollständige Streichung der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vor. Dies bedeutet den Wegfall der in Nordrhein-Westfalen bislang geltenden pauschalen 1.000 Meter Mindestabstände zwischen neuen Windenergieanlagen und Wohnbebauung, wie im Gesetzestext normiert. Dies ermöglicht den schnelleren Ausbau der Windenergie.