Auch nach der Änderung im Hochschulrecht sind die Universitätsklinika weiterhin nicht von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit.
Dies ergibt sich numehr aus der "Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster" (Universitätsklinikum-Verordnung – UKVO), die den Art. 3 des Hochschulmedizingesetzes bildet.
GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die einzelnen Errichtungsverordnungen, die bislang dieselbe Rechtsfolge enthielten (u.a. § 19 Abs. 5 ErrVO), wurden gleichzeitig aufgehoben.
Die Gebührenpflicht der Universitätsklinika bestätigte z.B. das VG Köln, Urt. vom 26.09.2003
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Az. 25 K 522/03