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Az. 9 A 4024/05
Zu finden mit dem o.a. Akentzeichen in NRWE.
Kernsatz:
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das OVG damit von der tatsächlichen Beurteilung des fraglichen Gebäudetyps in dem Beschluss vom 16.09.2004,(...) Nach diesen Bestimmungen fallen eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich unter Nr. 15 oder Nr. 16 der (Rohbauwerte-) Tabelle, wobei nach Nr. 16 wegen der ausdrücklichen Erwähnung von Einkaufszentren auf die Gesamtverkaufsfläche aller etwa zur Genehmigung gestellten Verkaufsstätten bzw. der zum Einkaufszentrum gehörenden Geschäfte abzustellen ist.
Von der in beiden Nummern als ausnahmsweise in Betracht kommend genannten Nr. 22 der Tabelle werden eingeschossige Verkaufsstätten nur dann erfasst, wenn sie als dort aufgeführte Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten gestaltet sind. (wird ausgeführt)
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Az. 9 A 3814/02
Die Einzelheiten der Gebäude jenes Verfahrens sind aus dem Beschluss allerdings nicht mit letzter Sicherheit abzulesen (ich meine mich zu erinnern, dass es sich damals um ein Gartencenter gehandelt habe). In der aktuellen Entscheidung jedenfalls wird sehr detailliert auf die typische Bauform heutiger Discounter incl. Sozialräumen und Lager etc. beschrieben.
Vgl. auch Niederschrift der Dienstbesprechungen des MSWKS mit den unteren Bauaufsichtsbehörden (Erl. vom 05.03.2002, Az. II A 3-100).