(Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 BauO NRW beim nachträglichen Dachgeschossausbau in Gebäuden mittlerer Höhe), Erlass vom 31. Mai 2007, VI A 4-100/34.
Eine "offizielle" Internetquelle habe auch ich noch nicht gefunden, kümmere mich aber darum. Eine Datei liegt hier vor.
Tenor:
S. Veelken(...) Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von den geltenden Vorschriften der BauO NRW abzuweichen und lediglich Anforderungen zu stellen, die ausreichen, um das Sicherheitsniveau des bestehenden Gebäudes zu erreichen. Kompensationsmaßnahmen sind in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
Kompensationsmaßnahmen bzw. Anforderungen zur Anpassung einzelner Bauteile an die geltenden Vorschriften (§ 87 BauO NRW) kommen nur dann in Betracht, wenn das Sicherheitsniveau des Gebäudes dies erfordert, z. B. zur Beseitigung einer konkreten Gefahr oder wenn aufgrund der beabsichtigten Nutzung Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, z. B. bei Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.
Die Bauaufsichtsbehörden sind gehalten, unter Beachtung der o.a. Ausführungen in eigener Zuständigkeit über Abweichungen gemäß § 73 BauO NRW zu entscheiden. Tragen Brandschutzdienststellen Bedenken im Rahmen der Beteiligung im Verfahren gemäß § 73 vor, ist von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Bedenken im Sinne der obigen Ausführungen gerechtfertigt sind. Nicht gerechtfertigte Bedenken sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht weiter zu verfolgen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.