Wie sich aus dem vorliegenden Eckpunktepapier der Landesregierung (LT Vorlage Nr. 14/1017) ergibt, soll das Landesheimgesetz künftig auch die baulichen Vorgaben für Heime regeln (s. Punkt 3 und Punkt 10 des Eckpunktepapiers). Außerdem sollen "die Prüfungen", und damit womöglich auch die wiederkehrenden Prüfungen und Brandschauen mit denen anderer Behörden harmonisiert werden.
Zeitvorstellung der Landesregierung: Inkrafttreten bis zum Jahr 2009.
Es gibt weitere Vorschläge für das Gesetz, wie man der entsprechenden Übersichtsseite des Landtags NRW entnehmen kann.
Heimgesetz NRW
Heimgesetz NRW: Keine KhBauVO mehr
Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf seiner Webseite den aktuellen Gesetzentwurf zum neuen Heimgesetz veröffentlicht. Es trägt den Titel "Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts" und sieht u.a. ein neues "Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG -)" vor.
Die Regelungen zu den baulichen Anforderungen verstecken sich im § 11 WTG bei den Anforderungen an die Wohnqualität. U.a. heißt es in § 11 Abs. 4 des Entwurfes:
Direkt zum Gesetzentwurf auf den Internetseiten des MAGS.
Die Regelungen zu den baulichen Anforderungen verstecken sich im § 11 WTG bei den Anforderungen an die Wohnqualität. U.a. heißt es in § 11 Abs. 4 des Entwurfes:
Die in Art. 2 des Pakets enthaltene Durchführungsverordnung sieht daneben eine generelle Pflicht zur Barrierefreiheit und zur Einhaltung der DIN 18025 Teil 2 vor.(4) Die baulichen Anforderungen an Betreuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978 (GV. NW. S. 154), zuletzt geändert
durch (Einsetzen: Datum und Fundstelle), findet keine Anwendung.
Direkt zum Gesetzentwurf auf den Internetseiten des MAGS.
- Sebastian Veelken
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Heimgesetz NRW: Inhalt des Gesetzentwurfs
Die geplante Änderung betrifft noch an weiteren Stellen bauaufsichtlich relevante Themen. Am Besten findet man diese, indem man den o.a. Gesetzentwurf (PDF) mit der Suchfunktion (Strg + F) nach dem Stichwort "bau" durchsucht.
Dann sieht man z.B. auch die neue Koordinierungsfunktion der für die Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Behörde ("Heimaufsicht"). Diese gilt zwar ausdrücklich nicht für das Baugenehmigungsverfahren (§ 15 Abs. 2 letzter Satz), aber sehr wohl für die anderen Verfahren wie z.B. wiederkehrende Prüfungen bzw. Brandschauen.
Evtl. ergibt die neu vorgesehene Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände (§ 17 Abs. 2 des Entwurfs) hier weitere Klärungen.
Die in Art 2 des Gesetzentwurfes enthaltene Durchführungsverordnung sieht hinsichtlich des Maßstabs der Barrierefreiheit einen einen festen Verweis auf die DIN 18025 Teil 2, im Übrigen auf das Behindertengleichstellungsgesetz vor.
Angesprochen werden in der Verordnung bauliche Mindestmaße, die damit künftig sicher zum Prüfumfang der im Baugenehmigungsverfahren gehören dürften.
Auch wenn der Gesetzentwurf ausdrücklich klarstellt, dass die KhBauVO auf bestehende Heime unter den in der KhBauVO genannten Voraussetzungen anwendbar bleibt (Begründung zu § 11 Abs. 4, vgl. OVG-Entscheidung zum geltenden Recht), könnte es hier noch Diskussionen geben, ab welchem Maß an Veränderung ein Betreiber die potentiellen Erleichterungen des neuen Heinmgesetzes in Anspruch nehmen darf.
Dann sieht man z.B. auch die neue Koordinierungsfunktion der für die Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Behörde ("Heimaufsicht"). Diese gilt zwar ausdrücklich nicht für das Baugenehmigungsverfahren (§ 15 Abs. 2 letzter Satz), aber sehr wohl für die anderen Verfahren wie z.B. wiederkehrende Prüfungen bzw. Brandschauen.
Evtl. ergibt die neu vorgesehene Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände (§ 17 Abs. 2 des Entwurfs) hier weitere Klärungen.
Die in Art 2 des Gesetzentwurfes enthaltene Durchführungsverordnung sieht hinsichtlich des Maßstabs der Barrierefreiheit einen einen festen Verweis auf die DIN 18025 Teil 2, im Übrigen auf das Behindertengleichstellungsgesetz vor.
Angesprochen werden in der Verordnung bauliche Mindestmaße, die damit künftig sicher zum Prüfumfang der im Baugenehmigungsverfahren gehören dürften.
Auch wenn der Gesetzentwurf ausdrücklich klarstellt, dass die KhBauVO auf bestehende Heime unter den in der KhBauVO genannten Voraussetzungen anwendbar bleibt (Begründung zu § 11 Abs. 4, vgl. OVG-Entscheidung zum geltenden Recht), könnte es hier noch Diskussionen geben, ab welchem Maß an Veränderung ein Betreiber die potentiellen Erleichterungen des neuen Heinmgesetzes in Anspruch nehmen darf.
Heimgesetz: Öffentliche Anhörung am 11.09.2008
10.09.2008 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts
10:00 bis ca. 16.00 Uhr, Raum: E 3 - A 02, Drs. 14/6972
Heimrecht: Änderungen vom Landtag beschlossen
Das "Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht" wurde am 12.11.2008 vom Landtag beschlossen.
Zum Text des beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetzes
Danach soll u.a. die Krankenhausbauverordnung auf Betreuungseinrichtungen keine Anwendung finden, wohl aber die Landesbauordnung. Bekanntlich hatte das OVG NRW jedenfalls hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung nach KhBauVO auf der Basis des geltenden Rechts eine andere Auslegung vertreten.
Bauliche Mindeststandards sind jetzt in §§ 1 ff. der Durchführungsverordnung zum WTG geregelt.
Abgesenkte Anforderungen an die Barrierefreiheit?
Man könnte meinen, dass die bislang umfassenden Anforderungen an die Barrierefreiheit, die sich aus § 55 Abs. 3 BauO ergeben haben könnten, durch §§ 11 WTG § 1 der Durchführungsverordnung zum WTG wieder eingeschränkt werden:
Zum Text des beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetzes
Danach soll u.a. die Krankenhausbauverordnung auf Betreuungseinrichtungen keine Anwendung finden, wohl aber die Landesbauordnung. Bekanntlich hatte das OVG NRW jedenfalls hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung nach KhBauVO auf der Basis des geltenden Rechts eine andere Auslegung vertreten.
Bauliche Mindeststandards sind jetzt in §§ 1 ff. der Durchführungsverordnung zum WTG geregelt.
Abgesenkte Anforderungen an die Barrierefreiheit?
Man könnte meinen, dass die bislang umfassenden Anforderungen an die Barrierefreiheit, die sich aus § 55 Abs. 3 BauO ergeben haben könnten, durch §§ 11 WTG § 1 der Durchführungsverordnung zum WTG wieder eingeschränkt werden:
WTG § 11 Anforderungen an die Wohnqualität
(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreuungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nutzen können.
Zum Vergleich § 55 BauO:WTG DVO § 1 Barrierefreiheit
Betreuungseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit genügen. Bauliche und sonstige Anlagen der Betreuungseinrichtungen sind entsprechend den bei den Bewohnern vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszuführen. (...)
BauO NRW § 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(...)
(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
- Sebastian Veelken
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Re: Heimgesetz NRW geändert
Die Änderung wurde im GVBl. Nr. 34 vom 09.12.2008, S. 738 ff. als Artikel des "Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht" bekanntgemacht und tritt dementsprechend am morgigen 10.12.2008 in Kraft.
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)
§ 11 Anforderungen an die Wohnqualität
(4) Die baulichen Anforderungen an Betreuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Krankenhausbauverordnung (...) findet keine Anwendung.
(...)
§ 15 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung
(1) Rechtsvorschriften, die auf die Lebenswirklichkeit älterer, pflegebedürftiger und behinderter volljähriger Menschen in Betreuungseinrichtungen Auswirkungen haben und Ermessen einräumen, sollen so angewandt werden, dass den Bewohnern ihrem Hilfe- und Betreuungsbedarf entsprechend eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Die Rechtsanwendung soll sich an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientieren. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.
(2) Beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden, übernehmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die koordinierende Funktion. §§ 71c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, 71d und 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Baugenehmigungsverfahren.
Diese Anforderung an die Barrierefreiheit könnte man im Vergleich zu § 55 BauO als den geringeren Standard ansehen - ob das wirklich so gemeint war? Die Argumentation mit den bei den Benutzern/Bewohnern "vorhandenen Beeinträchtigungen" lässt man ja z.B. bei der Barrierefreiheit öffentlicher Einrichtungen zu Recht schon lange nicht mehr gelten ("zu uns kommen keine Blinden, darum lassen wir den Eingang unmarkiert")Artikel 2
Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)
§ 1 Barrierefreiheit
Betreuungseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit genügen. Bauliche und sonstige Anlagen der Betreuungseinrichtungen sind entsprechend den bei den Bewohnern vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszuführen. § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.