Das OVG NRW hat sich dort mit der Klagebefugnis eines (einzelnen) Wohnungseigentümers befasst und festgestellt, dass die Klagebefugnis nur gegeben ist, wenn der Wohnungseigentümer gerade an seinem Sondereigentum in seinen Rechten verletzt ist.
Mögliche Rechtsverletzungen zum Nachteil des Gemeinschaftseigentums (hier: Abstandflächenverstoß im Bereich eines Garagenhofes) könne nur die Wohnungseigentümergemeinschaft in Gänze, nicht aber der einzelne Miteigentümer allein geltend machen.
Die Entscheidung ist in der kostenlosen Sammlung NRWE veröffentlicht und dort am schnellsten über das Aktenzeichen zu finden:
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7 B 478/15