GVBl. Nr. 40 vom 09.09.2020, S. 819 f.
Die Verordnung tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft, bislang beschränkt auf die Schweinehaltung. Für Prüfungen in bestehenden Betrieben gibt es differenzierte Übergangsregelungen.
Der Verordnungsentwurf samt Begründung ist als LT-Vorlage17/3152 beim Landtag abrufbar. Auch der Anlass für die Änderung wird benannt:Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
Die Vorschriften gelten für
1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2. Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben und in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als zwölf Wochen gehalten werden und
3. andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben.
Den genauen "Beratungsverlauf" finden Sie auf den Landtagsseiten.Der Großbrand eines Schweinemastbetriebes, bei dem rund 8 000 Schweine verendet sind, hat die Landesregierung dazu veranlasst Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Brandschutzes in Tierhaltungsanlagen zu erlassen.