BauO §§ 60 ff: VO Bauportal. NRW

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Sebastian Veelken
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BauO §§ 60 ff: VO Bauportal. NRW

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Landesregierung macht außerdem die
Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 im GVBl. Nr. 40 vom 08.09.2020, S. 820 f. bekannt. Sie ist am 9.09.2020 in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Entwurf samt Begründung ist als LT-Vorlage 17/3618 beim Landtag abrufbar.
Aus der allgemeinen Begründung:
Die Verordnung soll den Betrieb eines elektronischen Antrags-und Anzeigeportals (Bauportal.NRW) ermöglichen und dessen Rahmenbedingungen festlegen. Das Bauportal.NRW dient als Informations-und Verwaltungsportal für die elektronische Einreichung von Anträgen und Anzeigen bei den Bauaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung2018.Das Onlinezugangsgesetz (OZG) sowie die E-Government-Gesetze verpflichtenden Bund, die Länder und Kommunen und somit ebenso das Land NRW und dessenKommunen ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, entwickelt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (MWIDE) das Serviceportal.NRW. Das Serviceportal.NRW soll ab dem 4. Quartal 2020 die zentrale Diensteplattform derLandesverwaltungwerden und einEinstieg in denPortalverbund des Landes NRWmitDarstellung der unterschiedlichen Verwaltungsleistungen in den verschiedenen Themenfeldern und Lebenslagen.
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