GVBl. NRW vom 25.03.2021, S. 294 ff.
Derzeit ist der Text noch nicht in die Veröffentlichung der Verordnung auf den Landesseiten eingepflegt.
6. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit (gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung)
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag anzurechnen.“
7. Tarifstelle 2.5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen (bei Änderungsbaugenehmigungen)
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage“.
8. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „den §§ 69, 88“ ersetzt.
9. In Tarifstelle 2.8.2.1 werden die Wörter „Euro 100 bis 5 000“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
10. In Tarifstelle 2.8.2.2 werden die Wörter „Euro 100 bis 750“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
11. In Tarifstelle 2.8.2.3 werden die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
12. In Tarifstelle 2.8.2.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.