Sind Fasssaunen Aufenthaltsräume?
Verfasst: 20.04.2021, 10:44
Hallo zusammen,
seit einigen Wochen mehren sich die Anfragen zur Anschaffung/Errichtung von Fasssaunen im eigenen Garten. Fraglich ist für mich, inwieweit diese und auch andere Saunen Aufenthaltsräume sind. Sie werden zwar regelmäßig frequentiert, aber eben nicht über mehrere Stunden täglich. Der BauO-Kommentar von Gädtke/Johlen/Wenzel/etc. in der 13. Auflage beschreibt in § 46 Rn. 4, dass es sich "um Räume handeln [muss], in denen sich Menschen regelmäßig für mehrere Stunden täglich aufhalten". In Rn. 5 heißt es ganz am Ende jedoch: "Auch die zum Betrieb einer Sauna gehörenden Räume sind Aufenthaltsräume", aus meiner Sicht eine kryptische Formulierung, da unklar bliebt, ob bspw. Umkleidekabinen gemeint sind oder auch der Saunaraum selbst. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es sich bei der Fasssauna selbst nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, da (laut Aussage meines Kollegen - eine klare Aussage dazu finde ich im Kommentar nicht) nicht einmal Badezimmer Aufenthaltsräume seien.
Klar ist, dass es bei der Art der Beheizung zu differenzieren gilt, da eine Feuerstätte für die bauordnungsrechtliche Beurteilung von großer Bedeutung ist. So wäre eine elektrisch beheizte Sauna anders zu beurteilen als eine durch Verbrennung von Holz beheizte. Ist nun - vom Abstandsflächenrecht einmal abgesehen - ein Bauantrag für eine Sauna notwendig, wenn diese gemäß § 62 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei wäre?
Vielen Dank
Philip
seit einigen Wochen mehren sich die Anfragen zur Anschaffung/Errichtung von Fasssaunen im eigenen Garten. Fraglich ist für mich, inwieweit diese und auch andere Saunen Aufenthaltsräume sind. Sie werden zwar regelmäßig frequentiert, aber eben nicht über mehrere Stunden täglich. Der BauO-Kommentar von Gädtke/Johlen/Wenzel/etc. in der 13. Auflage beschreibt in § 46 Rn. 4, dass es sich "um Räume handeln [muss], in denen sich Menschen regelmäßig für mehrere Stunden täglich aufhalten". In Rn. 5 heißt es ganz am Ende jedoch: "Auch die zum Betrieb einer Sauna gehörenden Räume sind Aufenthaltsräume", aus meiner Sicht eine kryptische Formulierung, da unklar bliebt, ob bspw. Umkleidekabinen gemeint sind oder auch der Saunaraum selbst. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es sich bei der Fasssauna selbst nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, da (laut Aussage meines Kollegen - eine klare Aussage dazu finde ich im Kommentar nicht) nicht einmal Badezimmer Aufenthaltsräume seien.
Klar ist, dass es bei der Art der Beheizung zu differenzieren gilt, da eine Feuerstätte für die bauordnungsrechtliche Beurteilung von großer Bedeutung ist. So wäre eine elektrisch beheizte Sauna anders zu beurteilen als eine durch Verbrennung von Holz beheizte. Ist nun - vom Abstandsflächenrecht einmal abgesehen - ein Bauantrag für eine Sauna notwendig, wenn diese gemäß § 62 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei wäre?
Vielen Dank
Philip