Ja, aber nur, wenn sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.Kann ich die Geltungsdauer meiner Baugenehmigung beliebig verlängern lassen?
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist in § 77 Abs. 2 BauO vorgesehen. Sie setzt aber voraus, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung weiterhin mit dem dann geltenden Baurecht übereinstimmt. Es handelt sich also nicht nur um eine reine Formsache.
Das ist nicht der Fall, wenn z. B. zwischenzeitlich der zugrundeliegende Bebauungsplan geändert wurde oder wenn sich die Vorschriften über bautechnische Nachweise geändert haben. In diesen Fällen werden zumindest Nachforderungen, womöglich sogar eine Ablehnung auf den Bauherrn zukommen.
Kritisch ist die vor allem bei nachträglichen Verlängerungen, die in § 77 Abs. 2 S. 2 BauO ausdrücklich vorgesehen sind: Kommt es dann unerwartet zur Ablehnung, kann man als Bauherr nicht mehr "noch schnell" mit dem Bau beginnen.
Es lohnt sich also nicht, sich ein Baurecht vermeintlich zu sichern, wenn man erst in fünf, zehn oder zwanzig Jahren bauen will.