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VwVG geändert: Öffentliche Zustellungen

Verfasst: 30.06.2021, 21:02
von Sebastian Veelken
Im Gesetzblatt wurde eine Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bekannt gemacht, die ab dem morgigen 01.07.2021 gilt.
GVBl. Nr. 46 vom 30.6.2021
Die Änderungen betreffen weit überwiegend die Vollstreckung von Geldforderungen und dürften daher für Bauaufsichtsbehörden eher weniger von Interesse sein.
Enthalten ist aber auch eine Änderung bei den öffentlichen Zustellungen des Landes. Diese werden zukünftig nur noch in der elektronischen Version, nicht aber in der gedruckten Fassung mehr veröffentlicht. Als Begründung werden Datenschutzerwägungen angeführt.
Nicht geändert wird die Verweisung über öffentliche Zustellungen der Gemeinden (und dort z.B. auch der Bauaufsichtsbehörden).
Der neue § 10 Abs. 2 LZG lautet nun:
(2) Die Zustellung erfolgt für Behörden des Landes durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der jeweiligen Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung in der elektronischen Version des Amtsblatts der Bezirksregierung oder Teil III des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen Version.
Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Veröffentlichung einer Benachrichtigung die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt.
Die Landesregierung ging ausweislich des Regierungsentwurfes davon aus, dass Satz 1 (also die Pflicht zur nur elektronischen Benachrichtigung) durch die Verweisungsnorm 1:1 auch für die Kommunen gilt.
LT-Drs. 17/11622; S. 46
Zu Artikel 3
(...)
Zum anderen werden in § 10 Absatz 2 Satz 1 LZG NRW die Veröffentlichungsmöglichkeiten des Landes und (aufgrund des auf diese Vorschrift verweisenden § 10 Abs. 2 Satz 2 LZG NRW) der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung angepasst, um der Löschungspflicht für personenbezogene Daten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) Rechnung zu tragen.
Vom Wortlaut her ist das bei dem in Satz 2 verwendeten Begriff "Amtsblatt" ohne weitere Zusätze m.E. nicht zwingend, denn spezielle für die Benachrichtigung wird ja ohne weitere Spezifizierung "das Amtsblatt der Gemeinde" vorgeschrieben.
Da man hier die Wahl hat zwischen potentiell fehlerhaften Zustellungen einerseits und nachvollziehbaren Datenschutzverstößen andererseits, kann von hier kein Rat erfolgen.

Den zugehörigen Beratungsvorgang beim Landtag finden Sie hier...