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Sebastian Veelken
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Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde durch GVBl. Nr. 14 vom 29.5.2024, S. 262 ff. mit Wirkung ab dem 30. Mai 2024 geändert und betrifft auch den Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörden. Relevant sind die Ziffern 37 sowie ab 95.
37. In Tarifstelle 2.1.4 wird nach der Angabe „Landesbauordnung“ die Angabe „2018“ eingefügt.
95. Tarifstelle 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte für die im Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten werden vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sie basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.

Für nicht in Anhang 1 zur Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.“

96. Tarifstelle 3.1.1.5.2 wird durch die folgende Tarifstelle 3.1.1.5.2 und den Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2 ersetzt:

„3.1.1.5.2

Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig.

Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:

4,67 (RS/511,29)0,8

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2:
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.“

97. In Tarifstelle 3.1.4.8.9 wird nach der Angabe „Brandschutzes“ die Angabe „durch Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für den Brandschutz“ eingefügt.
98. In Tarifstelle 3.1.4.9 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
99. In Tarifstelle 3.1.4.10.3.2 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Tarifstelle 3.1.4.10.3.1“ ersetzt.
100. In Nummer 2 Satz 1 der Ergänzenden Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 wird nach der Angabe „des Gebührengesetzes NRW“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW,“ eingefügt.
101. In Nummer 2 der Ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 3.1.4.10.7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
102. In Tarifstelle 3.1.4.11.1 wird die Angabe „3 Satz 2“ durch die Angabe „3 Satz 3“ ersetzt.
103. Tarifstelle 3.1.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.5.3.2
Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Nachbarinnen und Nachbarn nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1 500 je Beteiligtem oder je Nachbarin oder Nachbar“.

104. In Tarifstelle 3.1.5.4.2 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
105. In Tarifstelle 3.1.5.5.5 wird nach der Angabe „300“ die Angabe „je Fliegendem Bau“ eingefügt.
106. In den Tarifstellen 3.1.5.6.3 und 3.1.5.6.4 wird jeweils die Angabe „Schriftliche“ durch die Angabe „Textliche“ ersetzt.
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