In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Pflicht des Bauherrn, die Nachbarn vorab zu informieren. Um die gute Nachbarschaft zu erhalten, ist dies zwar dringend geboten - der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass Bauherren dies auch selbst erkennen und entsprechend handeln. Leider nicht immer zu Recht.
Vernünftige Menschen wollen erst einmal wissen, worum es geht, bevor sie sich mit einer Klage gegen ein Bauvorhaben wehren, dass sie gar nicht kennen.
Eine weitere Konstellation, in der man auf Informationen angewiesen ist, ist der Streit des Mieters mit dem Vermieter über die Eignung z. B. der vermieteten Wohnung. Der bloße Verdacht, eine Wohnung könnte nicht in Ordnung oder gar nicht genehmigt sein, reicht als Basis für eine Auseinandersetzung nicht aus.
Dieser Artikel befaßt sich mit den unterschiedlichen Ansprüchen eines Bürgers auf Information durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Akteneinsicht als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 VwVfG

Problem: Wenn der Nachbar seinen Bauantrag stellt, ist man noch kein Beteiligter. Vielfach beruht der Ärger gerade darauf, dass man weder vom Nachbarn noch von der Behörde informiert und damit beteiligt worden ist.
Zur sachgerechten Vorbereitung einer Klage besteht das Einsichtsrecht deshalb nach herrschender Meinung auch schon früher, wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist. Der Anspruch ergibt sich dann aus der allgemeinen Ermessensnorm (§ 40 VwVfG), wobei das Ermessen in diesen Fällen auf Null reduziert ist.
Klagebefugt sind in Bauangelegenheiten - etwas vereinfacht - die Eigentümer betroffener bzw. angrenzender Grundstücke sowie alle dinglich Berechtigten (Erbbaurechtsnehmer u.ä.). Der Mieter einer Wohnung hingegen ist nach herrschender Auffassung nicht klagebefugt und kann daher dieses Einsichtsrecht im Baugenehmigungsverfahren nicht wahrnehmen (in immissionsschutzrechtlichen Verfahren kann das anders aussehen!).
Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 4 IFG NRW

Informationsanspruch des Mieters
Das Informationsfreiheitsgesetz ist insbesondere für Mieter von Interesse, die sich über Details der Baugenehmigung informieren wollen.
Zwar macht das IFG einen Anspruch bei personenbezogenen Daten grundsätzlich von der Zustimmung des Betroffenen (also hier des privaten Vermieters) abhängig, doch gilt dies nicht, wenn der Antragsteller (also hier der Mieter) ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewünschten Information geltend macht. Dieses rechtliche Interesse kann z. B. darin bestehen, mietrechtliche Minderungs- oder Kündigungsgründe geltend machen zu können.
Wichtig: Das Informationsrecht ist auf die erforderlichen Informationen beschränkt. Die Kenntnis der gesamten Bauakte ist meist nicht erforderlich, um z.B. festzustellen, ob eine Dachgeschosswohnung überhaupt genehmigt ist. Der Antragsteller sollte also darauf achten, eine konkrete Fragestellung aufzuwerfen, zu welcher die Bauaufsichtsbehörde Informationen vorliegen hat.
Beispiel:
nicht aberIch bitte um Mitteilung, ob die Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes X-Straße 11 baurechtlich genehmigt ist.
Denn was wollen Sie mit der Statik, den Fertigstellungsanzeigen oder etwa nachfolgenden Bußgeldverfahren?Ich bitte um Einsicht in die Bauakte des Gebäudes X-Straße 11.
Mit einer entsprechend konkreten Fragestellung läßt sich nicht nur der Antrag durchbringen, sondern auch die Arbeit deutlich ersparen: Die Prüfung von Bauakten auf eine derartige Frage hin kann nämlich recht mühsam sein. Wer nicht darin geübt ist, wird es schwer haben, aus einer kompletten Akte den Genehmigungsstand herauszulesen. Das gilt vor allem, wenn das Vorhaben mehrfach geändert wurde. Diese Arbeit sollte man getrost der Bauaufsichtsbehörde überlassen, die darin geübt ist.
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Allgemeine Einsichtsmöglichkeit nach § 40 VwVfG
Schließlich hat die Behörde darüber hinaus die Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessens Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Ermessen ist nicht frei, sondern muß sich an sachgerechten Gründen orientieren. Der Schutz personenbezogener Daten Dritter vor beliebiger Kenntnisnahme ist allerdings zumeist ein sachgerechter Grund für eine Ablehnung.Akteneinsicht als Kaufinteressent oder Erwerber
Ein besonderes Recht für Kaufinteressenten eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Wohnung gibt es nicht. Vielmehr ist die aktenführende Behörde (meist die Bauaufsichtsbehörde) in diesen Fällen berechtigt, Ihnen die Einsicht in die Baugenehmigung zu verweigern. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Alt-Eigentümer Ihrer Akteneinsicht schriftlich zugestimmt hat. Und warum sollte Ihnen ein rechtschaffener Verkäufer diese Zustimmung nicht erteilen??Sobald Sie selbst Eigentümer geworden sind (Eintragung im Grundbuch), dürfen Sie natürlich selbst Einsicht nehmen. Aber dann ist es für vieles bereits zu spät.
Ich würde nie eine Immobilie kaufen, bei der ich nicht die Baugenehmigung gesehen habe. Und zwar nach Möglichkeit die Version, die der Behörde vorliegt. Denn natürlich kann man ein Bauvorhaben auch später ändern - und damit können sich auch die Nebenbestimmungen etc. gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung verändern.