BauO § 13 / StrWG / BGB: Werbeanlagen im Luftraum
Verfasst: 07.08.2007, 23:50
In den Citylagen der Großstädte ist es ein lukrativer Klassiker: Werbeanlagen aller Art werden an Außenwänden von Gebäuden befestigt. Weil sich z.B. mit großflächigen sog. "Spanntüchern" in kurzer Zeit gutes Geld verdienen läßt, spart sich manches Werbeunternehmen den Gang zur Bauaufsicht und hängt das Poster einfach auf.
Unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben sind solche Maßnahmen zumeist auch straßenrechtlich bzw. zivilrechtlich relevant: Zwar steht die genutzte Außenwand selbst auf einem Privatgrundstück, wenn man auf ihre Außenfläche jedoch etwas aufbringt (z. B. die zumeist eher flache Werbeanlage samt ihrer 50 - 60 cm tiefen Ausleger für die Beleuchtung), dann befindet sich die Werbeanlage im Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche.
Sie bedarf deshalb regelmäßig einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
Aktuell ist bei dem LG Düsseldorf ein verfahren anhängig, in dem eine Stadt von dem Werbeunternehmen den Erlös der Vermietung des Spanntuches unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) herausverlangt.
Sie begründet dies damit, dass das Unternehmen das Eigentum der Stadt (den Luftraum in einer Höhe > 4,50 m über der Straße) ohne ihre Zustimmung genutzt hat und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, der eigentlich der Stadt zusteht.
Die Fallkonstellation dürfte auch für Privatpersonen von Interesse sein, wenn sich Werbeanlagen an der Außenwand des Nachbargebäudes, aber im Luftraum über dem angrenzenden Grundstück befinden.
Das Urteil wird in Kürze erwartet, selbstverständlich wird hier berichtet werden.
Unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben sind solche Maßnahmen zumeist auch straßenrechtlich bzw. zivilrechtlich relevant: Zwar steht die genutzte Außenwand selbst auf einem Privatgrundstück, wenn man auf ihre Außenfläche jedoch etwas aufbringt (z. B. die zumeist eher flache Werbeanlage samt ihrer 50 - 60 cm tiefen Ausleger für die Beleuchtung), dann befindet sich die Werbeanlage im Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche.
Sie bedarf deshalb regelmäßig einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
Aktuell ist bei dem LG Düsseldorf ein verfahren anhängig, in dem eine Stadt von dem Werbeunternehmen den Erlös der Vermietung des Spanntuches unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) herausverlangt.
Sie begründet dies damit, dass das Unternehmen das Eigentum der Stadt (den Luftraum in einer Höhe > 4,50 m über der Straße) ohne ihre Zustimmung genutzt hat und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, der eigentlich der Stadt zusteht.
Die Fallkonstellation dürfte auch für Privatpersonen von Interesse sein, wenn sich Werbeanlagen an der Außenwand des Nachbargebäudes, aber im Luftraum über dem angrenzenden Grundstück befinden.
Das Urteil wird in Kürze erwartet, selbstverständlich wird hier berichtet werden.