Zum Vorabdruck des Gesetzes auf den Landtagsseiten...
Da man die Änderung des AG VwGO (Abschaffung des Widerspruchsverfahrens) aus sich heraus verständlich machen wollte, wird erst am 15. April 2007 in Kraft gesetzte Regelung im Bürokratieabbaugesetz I (mehr dazu)aufgehoben und durch die neue Regelung in Artikel 1 Nr. 2 des Bürokratieabbaugesetzes II ersetzt.
Für die Bauaufsichtsbehörden ändert sich zwar im Ergebnis nichts, gegen ihre Entscheidungen ist weiterhin kein Widerspruchverfahren vorgeschrieben und zwar auch nicht für die Fälle der Drittbetroffenheit ("Nachbarklage"). Rechtsgrundlage für dieses Ergebnis ist künftig aber § 6 AG VwGO in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung und nicht mehr § 2 Nr. 3 Ziff. 6 Bürokratieabbaugesetz I.
Bitte beachten Sie:
- Die sonstigen Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz I, z.B. im Bereich der Landesbauordnung, werden durch das jetzige Bürokratieabbaugesetz II nicht berührt.
- Damit fallen die zeitlichen Geltungsdauern im Ergebnis auseinander: Das Bürokratieabbaugesetz I tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
- Die Regelungen des Bürokratieabbaugesetzes II zum Widerspruchsverfahren laufen aber tatbestandlich erst am 31. Oktober 2012 aus.
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