Sie sieht zwei Änderungen vor, nämlich
- § 65 Abs. 1, neue Nr. 8 b: Terrassenüberdachungen genehmigungsfrei
Referentenentwurf hat geschrieben: 8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m
- § 70 Abs. 2 (Erweiterung der baulichen Anlagen, für deren Erstellung/Änderung kein Entwurfsverfasser erforderlich ist)
die bisherige Fassung
würde danach erweitert um(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).Referentenentwurf hat geschrieben: 3. eingeschossige Wintergärten mit einem Rauminhalt von bis zu 50 cbm
4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten,
5. Dachgauben,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten.
Zu § 65:
Zu § 70:Mit der Aufnahme kleiner Terrassenüberdachungen in die Liste genehmigungsfreier Vorhaben werden zum Einen die Bauaufsichtsbehörden von Verfahren entlastet, zum Anderen wird es Bauherrinnen und Bauherren ermöglicht, baurechtlich unproblematische und in der Praxis verbreitete Änderungen an ihren Gebäuden ohne zusätzliche Kosten durchzuführen. darüber hinaus wird die BauO in diesem Punkt an die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz angepaßt.
Ihre Meinung dazu?Mit der Änderung werden weitere Baumaßnahmen von der Pflicht ausgenommen, eine bauvorlageberechtigte Person zu beauftragen, Dies ist vertretbar, weil (sic! nicht "obwohl"!) diese Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren einer eingeschränkten bauaufsichtlichen prüfung unterliegen. Für die am Bau Beteiligten bringt die Änderung sowohl Kostenentlastung als auch den Abbau bürokratischer Hürden.