Der Architekt an Ihrer Seite wird Sie trösten und mit Ihnen gemeinsam auf die unberechenbare Behörde schimpfen wollen. Aus gutem Grund, denn dann kommen Sie nicht auf andere dumme Gedanken. Zum Beispiel auf die Idee, dass das alles seine Schuld sein könnte. Denn Ihr Architekt haftet Ihnen gegenüber regelmäßig für die volle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.
Mehr dazu z.B in einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2005 das Sie mit dem Aktenzeichen:
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24 U 89/05
Abs. Nr. 31: hat geschrieben:Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldete der Architekt eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung (BGH, BauR 2001, 823 = NJW 2001, 1276 = NZBau 2001,270; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. § 15 HOAI Rdnr. 86 mit umfangr. w.N.; Werner/Pastor Rdnr. 1480 m.w.N.). Der Architekt schuldet insbesondere eine genehmigungsfähige Planung, was der Architekt ggf. durch eine Bauvoranfrage klären muss. Der Architekt haftet von vornherein für die Einhaltung der geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Er ist dem Bauherren gegenüber verpflichtet, auf die Erteilung einer rechtmäßigen und bestandskräftigen Baugenehmigung hinzuwirken. Stets schuldet der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die den geltenden verordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen hat (BGH, NZBau 2003, 38 = BauR 2002, 1872,1873; BauR 1999, 1195 = NJW-RR 1999, 1105; BauR 2001, 785). Es steht nicht in seinem Belieben, zunächst eine nicht genehmigungsfähige Planung vorzulegen und sodann die Auflagen der Baugenehmigungsbehörde abzuwarten (BGH NZBau 2001, 211; 2003, 38, OLG Hamm BauR 2005 1354; Werner/ Pastor, Rdnr. 1482 m.w.N.).