BauO § 35 Abs. 5: Sicherungserfordernis unter 2 m
Verfasst: 14.02.2008, 20:08
In einem Urteil vom 15.11.2007 (Az. 10 A 3015/05) befasst sich das Oberverwaltungsgericht NRW mit dem Mindestabständen von Öffnungen in Dachflächen bei giebelständiger Bebauung. Der Mindestabstand von 4 m nach § 35 Abs. 5 muß danach baulastmäßig gesichert werden.
NRWEVon der Grundregel, dass ein Abstand von 2 m auf dem eigenen Grundstück einzuhalten ist, darf aus Gründen des Brandschutzes aber nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn dauerhaft eine Entfernung von 4 m zwischen den Öffnungen in den benachbarten Dachflächen gesichert ist.
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10 A 3015/05