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10 B 176/08
Hier die Leitsätze des OVG:
Schlagworte: § 61 Abs. 1 BauO NRW § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW, Baugenehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit, tragendes Bauteil, aussteifendes Bauteil, Änderung, Geringfügigkeit, Ungefährlichkeitsbescheinigung1. Genehmigungsfrei nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW sind nur Änderungen an tragenden oder aussteifenden Bauteilen innerhalb des Gebäudes. Eine Verbindung des zu ändernden Bauteils mit äußeren Bauteilen zur Lastableitung (hier: Verankerung der Balkenköpfe einer Zwischendecke in den Außenwänden) steht der Genehmigungsfreiheit nicht entgegen.
2. Eine geringfügige Änderung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. I Bau0 NRW liegt nicht vor, wenn die statische Funktion des zu ändernden Bauteils von einem anderen Bauteil ganz oder teilweise übernommen wird. beispielsweise durch einen Unterzug zur Lastableitung.
3: Sobald bei einer Änderung tragender Bauteile statische Hilfsmaßnahmen erforderlich sind - Abstützen einer in Reparatur befindlichen Decke -, ist der Bereich der Geringfügigkeit im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW überschritten.
4. Die schriftliche Bescheinigung der Ungefährlichkeit einer nicht geringfügigen Änderung tragender oder aussteifender Bauteile (§ 65 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BauO NRW) muss sich - um die Genehmigungsfreiheit rechtfertigen zu können - konkret auf jede geplante Änderung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beziehen.
5. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf der Grundlage des 5 61 Abs. 1 BauO NRW durch Ordnungsverfügung Maßnahmen zur Ermittlung des Umfangs einer festgestellten Gefahrenlage anordnen. Sie kann dazu verpflichtet sein, wenn von einer bestehenden baulichen Situation konkrete Gefahren für Nachbarn, Nutzer und Passanten ausgehen.
OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 10 B 176/08 -;
I. Instanz: VG Düsseldorf - 4 L 1912/07 -.
Für die Mitglieder des AK bab steht die Entscheidung zum Download bereit.