Das Bauministerium hat seine "Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW" - also zu den Abstandflächenregelungen und zu Abweichungen - überarbeitet. Sie stehen nunmehr mit Stand 1. Februar 2008 auf der Homepage des Bauministeriums.
Der Link ist etwas unscheinbar rechts oben in der Rubrik "Weiterführende Links" angeordnet.
BauO § 6: Hinweise des MBV zu § 6 und 73 BauO NRW
- Sebastian Veelken
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- Registriert: 11.09.2006, 21:46
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§§ 6 und 73: Hinweise des Bauministeriums zu Abstandflächen
Infolge der aktuellen Rechtsprechung hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW seine Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW aktualisiert, Stand jetzt 15.10.2008.
Die Hinweise können von der Homepage des Bauministeriums heruntergeladen werden.
Direkt zum Dokument....
Herr Bode vom Kreis Minden-Lübbecke hat freundlicherweise auf die im Dokument nicht gekennzeichneten Veränderungen hingewiesen:
Im Verhältnis zum Bürger gilt wie immer nur das Gesetz, das im Zweifelsfall von den Gerichten ausgelegt wird.
Die Hinweise können von der Homepage des Bauministeriums heruntergeladen werden.
Direkt zum Dokument....
Herr Bode vom Kreis Minden-Lübbecke hat freundlicherweise auf die im Dokument nicht gekennzeichneten Veränderungen hingewiesen:
Diese Hinweise wurden den Bauaufsichtsbehörden "zur Kenntnisnahme und Beachtung" zugesandt und haben damit die Rechtsnatur eines Erlasses, sind also für die Bauaufsichtsbehörden im Verhältnis zu ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich.Guten Morgen zusammen,
unsere Nachwuchskräfte habe sich freundlicherweise die Mühe gemacht und die neue Version der Hinweise mit dem bisherigen Stand verglichen. Änderungen bzw. Streichungen /Ergänzungen haben sich dabei in folgenden Kapiteln der Hinweise ergeben:Die Abbildung 1.4 wurde ersatzlos gestrichen.
- 1.1 Grundsatz
- 1.4 gegenüber Grundstücksgrenzen
- 1.5 zwingende planungsrechtliche Vorgaben
- 1.6 nicht zwingende planungsrechtliche Vorgaben
- 14.2 ausnahmsweise zulässige nachträgliche Wärmedämmung
- 16.1 Grundsatz
Im Verhältnis zum Bürger gilt wie immer nur das Gesetz, das im Zweifelsfall von den Gerichten ausgelegt wird.