Dialysezentrum im allgemeinen Wohngebiet: Typisierend

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Sebastian Veelken
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Dialysezentrum im allgemeinen Wohngebiet: Typisierend

Beitrag von Sebastian Veelken »

das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Parallel-Verfahren zur Rechtmäßigkeit eines Dialysezentrums in einem allgemeinen Wohngebiet geäußert.
BVerwG, Beschl. vom 28.02.2008, Az. 4 B 60.07 (leider keine Deep-Links möglich)

Dabei hält es am Grundsatz der typisierenden Betrachtungsweise weiterhin fest:
Nach dem Senatsurteil vom 21. März 2002 BVerwG 4 C 1.02 (BVerwGE 116, 155 <158 ff.>) gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. Urteile vom 21. März 2002 a.a.O. S. 159 f. und vom 21. Februar 1986 BVerwG 4 C 31.83 a.a.O.; Beschlüsse vom 2. Juli 1991 BVerwG 4 B 1.91 a.a.O. und vom 25. März 2004 BVerwG 4 B 15.04 BRS 67 Nr. 70). Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. S. 160).
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