Gelegentlich wird die Frage gestellt, weshalb man für grundsätzlich mobile Sachen wie z.B. ein Schiff, einen Wohncontainer, einen Wohnwagen o.ä. eine Baugenehmigung braucht.
Auch in den Zeitungen liest man immer mal Berichte, aus denen allgemeines Unverständnis derartige Vorgänge heraushören kann.
Zuletzt gesehen z.B. unter
- Märkische Zeitung vom 19.07.2008: Wie ein Schiff zum Bauwerk wird.
Praktisch handelt es sich immer um ein Abgrenzungsproblem: Wann ist ein Schiff ein Schiff, ein Container ein Container und ein Wohnwagen ein Wohnwagen?
Bauherren wider Willen wollen das meist nicht verstehen - dennoch ein Versuch:
Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar in einem Einfamilienhaus-Wohngebiet beginnt, Seecontainer drei Etagen hoch aufeinanderzustapeln und erklärt, er werde dort jetzt wohnen.
Das war es dann mit der schönen Aussicht? Statt dessen "Maersk", "Hanjin" und wie sie alle heißen?
Das Abgrenzungsmerkmal ist dabei aus baurechtlicher Sicht relativ klar, es geht nämlich um die Dauerhaftigkeit des Verbleibs an einer Stelle. Wenn an sich beweglicher Gegenstand dauerhaft an einem bestimmten Ort verbleiben soll, ist er eben nicht mehr dazu bestimmt, am Straßen- bzw. Schiffsverkehr teilzunehmen. Vielmehr ist er dann regelmäßig als bauliche Anlage anzusehen, entweder weil er durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder weil er - wie das Schiff - durch Rohre, Stege oder ähnliches fest mit dem Erdboden verbunden ist.
Eine gute Faustregel ist: Was länger als drei Monate an derselben Stelle verbleiben soll, ist dauerhaft.
Es gibt Fälle, in denen die Dauerhaftigkeit auch schon deutlich schneller bejaht werde kann.
Entscheidungen zu dieser Thematik
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier ein paar Entscheidungen zu dem Themenkomplex.- Pkw-Anhänger als bauliche Anlage / Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 01.03.2007
Code: Alles auswählen
9 K 2784/06
- Baugenehmigung für das dauerhafte Aufstellen eines fahrbaren Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15.08.2001,
Code: Alles auswählen
4 K 3564/00
- Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens zum Feilbieten von Grillwaren zum sofortigen Verzehr (z.B. Würstchen, Steaks), heiße Brühwürstchen und Anbieten von Dosen und Flaschengetränken (verschlossene Verpackungen):
OVG NRW, Urteil vom 17.02.2009,Code: Alles auswählen
10 A 793/07
Andere dürfe doch auch nach niedrigeren Standards bauen...
Richtig ist, dass es trotz aller Anforderungen bestimmte bauliche Anlagen gibt, für die zumindest bauordnungsrechtlich geringere bzw. andere Anforderungen gelten. Das sind z.B.- Behelfsbauten:
§ 53 BauO NRW erleichtert hier insbesondere die Anforderungen an die Wand- und Deckenqualitäten. - Fliegende Bauten
§ 79 BauO NRW sieht ein insgesamt verändertes Reglement vor. Fliegende Bauten bedürfen danach vor der erstmaligen Errichtung einer sog. Ausführungsgenehmigung, im laufenden Gebrauch bedürfen sie dann - je nach Dimensionierung - einer Gebrauchsabnahme auf der Basis der FlBauR (Richtlinie über Fliegende Bauten). Typische Fliegende Bauten sind Festzelte und Kirmesbuden.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.