Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen

In diesem Bereich wird auf aktuelle Entwicklungen des öffentlichen Baurechts (v.a. laufende Gesetzgebungsvorhaben) hingewiesen. Schreiben können hier alle registrierten Benutzer.
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Sebastian Veelken
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Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Art. 122 des Fünften Befristungsgesetzes sieht vor, dass die Landesregierung dem Landtag jährlich alle Gesetze benennt, die eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen, deren Befristung innerhalb des nächsten oder übernächsten Jahres ausläuft.
Der Bericht vom 23. Januar 2008, LT Vorl. 14/1599 wurde vorgelegt, die Gesetze und Verordnungen aus dem Ressort Bauen und Verkehr finden Sie auf S. 33 f. Danach steht zum 31.12.2009 u.a. Bericht an für
  • DSchG
  • BauO
  • StrWG
Diese Berichten - so die Ankündigung - werden fristgerecht erfolgen. Aus anderen Ressorts sind mir aufgefallen:
  • VwVfG (Verfall (!) 30.06.2009, S. 45)
  • IFG 31.12.2009
  • Gebührengesetz (Verfall 30.06.2009)
Die anderen Ressorts (insgesamt 53 Seiten) habe ich nicht mehr durchforstet...
Zur LT-Vorlage 14/1599 beim Landtag NRW...

Der nächste Gesamtbericht sollte danach im Januar 2009 erscheinen - Meldung gibt es dann natürlich auch hier.
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Sebastian Veelken
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Re: Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen 2009

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der aktuelle Bericht ist bereits im März 2009 erschienen:
Befristung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag (Art. 122 Fünftes Befristungsgesetz)
Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010

LT-Vorlage 14/2536 vom 30.03.2009, 37 S.
Das Dokument selbst konnte ich allerdings wegen einer angeblichen Beschädigung der Datei noch nicht herunterladen.
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Sebastian Veelken
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Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen 2012

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der letzte Bericht der Landesregierung vom 7. April 2011 (LT-Vorlage 15/555) umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012.
Für das ablaufende Jahr verzichte ich nun auf eine Aufzählung. In 2012 sind demnach dabei:

30.06.2012: BLB-Gesetz
31.12.2012: BauO insgesamt (Novellierung ist angekündigt)
31.12.2012: FeuVO (Verlängerung angekündigt)

Der nächste Bericht dürfte Ende des 1. Quartals 2012 erscheinen.
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Sebastian Veelken
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Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen 2012

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Bericht der Landesregierung zur Befristung von Landesrecht ist unter dem 7.4.2012 erschienen und als LT-Vorl. 15/555 veröffentlicht.

Auf der Agenda stehen eine ganze Reihe allgemeiner Vorschriften incl. der Gemeindeordnung - und in baurechtlicher Hinsicht speziell:
  • Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro); Bekanntmachung der Neufassung. laut Koalitionsvereinbarung NRW 2010 werden LEPro und LEP (Landesentwicklungsplan) inhaltlich zusammengefasst und als Gesetz verabschiedet: Es bedarf daher noch
    weiterer Ãœberlegungen.
  • BauO 31.12.2012: Das Gesetz soll innerhalb der Legislaturperiode novelliert werden [das war wohl nix]
  • FeuVO: Die VG schreibt für Feuerungsanlagen entsprechende Anforderungen insbesondere aus der Gefahr der Brandentstehung
    und Weiterleitung vor und konkretisiert damit die allgemeinen Regelungen des § 43 BauG NRW. Auf diese Anforderungen kann aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht verzichtet werden, so dass ein Verzicht auf die VG zur Folge hätte, dass die Regelungen
    der VO in die BauO NRW übernommen werden müssten. Die Verordnung wird rechtzeitig vor dem Verfallsdatum verlängert.
  • Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) 31.12.2012 Der Bericht wird rechtzeitig vorgelegt.
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Sebastian Veelken
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Befristung von Landesrecht: Wiedervorlagen 2013/2014

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der 8. Bericht der Landesregierung vom 18. Juni 2013, LT-Vorl. 16/959, war mir bislang durch die Lappen gegangen.
Er umfasst die im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auslaufenden Befristungen bzw. anstehenden Berichtspflichten.

Für den Baubereich enthält er auf den Seiten 9 ff. eine ganze Reihe "kleinerer" Vorschriften, aber auch Aussagen zur SBauVO und zur BauPrüfVO, die beide in einen Kontext mit der angekündigten Novellierung der Landesbauordnung gestellt werden.

Aus den allgemeinen Bereichen ist das VwVG zu nennen, hier ist demnach eine Novellierung vor Fristablauf (31.12.2014) geplant. (Das Thema wird in einem eigenen Thread beobachtet)

Bei der Gelegenheit stelle ich auch fest, dass das Gebührengesetz mit dem Sechstes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Oktober 2013 wieder entfristet wurde, die AVerwGebO enthält erst gar keine Befristung. Da stellt sich die Frage, wer und wann denn - von den Stundensätzen einmal abgesehen - die Angemessenheit der Verwaltungsgebühren wiederkehrend überprüft und anpasst.
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