Standsicherheit / Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers

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Sebastian Veelken
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Standsicherheit / Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers

Beitrag von Sebastian Veelken »

§ 3 BauO NRW sieht u.a. vor, dass bauliche Anlagen so instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Und dennoch hört oder liest man immer mal wieder von herabfallenden Fassadenteilen oder Dachziegeln und - zum Glück seltener - auch davon, dass Menschen von solchen Trümmern getroffen werden.

Für viele Eigentümer ist nach der erstmaligen Errichtung (mit entsprechender Genehmigung) erst einmal Schluss mit der Befassung mit dem Bauwerk. Das trifft allerdings so nicht zu, denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer auch eine aktive Instandhaltung ihrer Gebäude betreiben. Beim Einfamilienhäuschen im Grünen dürfte das nicht so schwierig sein wie beim in die Jahre gekommenen Hochhaus in City-Lage.
Herunterfallender Putz, herausfliegende Scheiben einer Glasfassade und ähnliche Vorkommnisse sind dabei keine gottgegebenen Schicksalsschläge, sondern in aller Regel Ausdruck einer mangelnden Instandhaltung durch den Eigentümer - mit entsprechenden Folgen. Hier scheinen vor allem "nicht professionelle Eigentümer" mitunter schlecht informiert zu sein.
Mit Schildern nach Schäden ist es nicht getan...
Mit Schildern nach Schäden ist es nicht getan...
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Als Erkenntnis aus dem Unglückfall in Bad Reichenhall, wo eine Eissporthalle unter ortüblichen Schneelasten einbrach und mehrere Menschen tötete bzw.verletzte, hat die Bauministerkonferenz Empfehlungen veröffentlicht, die sich mit den Takten für eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Standsicherheit durch den jeweiligen Eigentümer befassen. Die Bauministerkonferenz ist eine Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Empfehlungen sind deshalb in ihrer jetzigen Form nicht gesetzlich verbindlich - können aber interessierten Eigentümern jedenfalls einen Anhalt bieten, in welchen Takten und mit welcher Intensität sie sich um ihre Gebäude kümmern sollten.
Hinweise für die Überpüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten: http://www.is-argebau.de/Dokumente/4238429.pdf (Fassung September 2006)
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Sebastian Veelken
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Re: Standsicherheit / Verkehrssicherungspflicht des Eigentüm

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Bund hat durch das Bauministerium für seine Gebäude Richtlinien für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes herausgegeben. Auch diese können als Grundlage für die Überwachung größerer Immobilienbestände, wie sie z. B. die Kommunen besitzen, herangezogen werden.
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