Niederschriften der Dienstbesprechungen (Protokolle)
Verfasst: 16.05.2009, 21:03
Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW (MBV) veranstaltet bekanntlich jährlich sog. Dienstbesprechungen mit den unteren Bauaufsichtsbehörden. Diese Besprechungen finden jeweils für die unteren Bauaufsichtsbehörden eines Regierungsbezirks bei der jeweiligen Bezirksregierung statt. Am Ende einer solchen Terminserie wird insgesamt eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse aller Termine zusammenfasst.
Diese Niederschriften sind leider nicht auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums selbst abrufbar.
Lange Zeit gab es sie auf der Internetseite der Architektenkammer NRW, dort habe ich sie aber am 16.07.2012 leider nicht mehr gefunden.Architektenkammer NRW. Die Ingenieurkammer Bau scheint sie in ihrem (geschlossenen) Mitgliederbereich vorzuhalten.
Von der Rechtsnatur her handelt es sich um Erlasse, die im Innenverhältnis zwischen dem Ministerium als oberster Bauafsichtsbehörde und seinen nachgeordneten Behörden, den Bezirksregierungen als obere Bauaufsichtsbehörden sowie den Kreisen und Städten als untere Bauaufsichtsbehörden gegenüber verbindlich sind.
Im Verhältnis zum Bürger sind sie nicht verbindlich, d.h. ein solcher Erlass wird - vor allem bei Widerspruch zum geltenden Recht - von dem entscheidenden Gericht überhaupt nicht berücksichtigt.
Ist ein solcher Erlass günstig für den Bürger, so lohnt es sich aber, sich darauf zu berufen, den bei einer Fachaufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Behörde wird üblicherweise nach diesem Erlass entschieden - der Bürger bekäme also Recht.
Diese Niederschriften sind leider nicht auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums selbst abrufbar.
Lange Zeit gab es sie auf der Internetseite der Architektenkammer NRW, dort habe ich sie aber am 16.07.2012 leider nicht mehr gefunden.Architektenkammer NRW. Die Ingenieurkammer Bau scheint sie in ihrem (geschlossenen) Mitgliederbereich vorzuhalten.
Von der Rechtsnatur her handelt es sich um Erlasse, die im Innenverhältnis zwischen dem Ministerium als oberster Bauafsichtsbehörde und seinen nachgeordneten Behörden, den Bezirksregierungen als obere Bauaufsichtsbehörden sowie den Kreisen und Städten als untere Bauaufsichtsbehörden gegenüber verbindlich sind.
Im Verhältnis zum Bürger sind sie nicht verbindlich, d.h. ein solcher Erlass wird - vor allem bei Widerspruch zum geltenden Recht - von dem entscheidenden Gericht überhaupt nicht berücksichtigt.
Ist ein solcher Erlass günstig für den Bürger, so lohnt es sich aber, sich darauf zu berufen, den bei einer Fachaufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Behörde wird üblicherweise nach diesem Erlass entschieden - der Bürger bekäme also Recht.