BauNVO § 14, BauO § 51: Verkaufswagen als Nebenanlage
Verfasst: 16.05.2009, 21:05
Das OVG NRW hat sich in einem Urteil vom 17.02.2009
mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines fahrbaren Verkaufswagens für Bratwürste im Eingangsbereich eines Heimwerkermarktes befasst.
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10 A 793/07- Ein fahrbarer Verkaufswagen im Eingangsbereich eines Heimwerkermarktes ist eine Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO.
- Eine "Verkaufsfläche" von ca. 6 qm im Verhältnis zu einem über 14.000 qm großen Baumarkt löst keinen nennenswerten Stellplatzbedarf i. S. v. § 51 Abs. 1 BauO aus.