BauO NRW § 13 Abs. 3: Gesetzgebungskompetenz Werbeanlagen
Verfasst: 19.12.2006, 21:17
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin (eines Unternehmens der Aussenwerbung) gegen die klageabweisende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zugelassen mit folgender Begründung:
BVerwG, Az. 4 B 44.06 (4 C 8.06), Beschluss vom 05.10.2006, http://www.bundesverwaltungsgericht.de (Viel mehr steht indes nicht in dem Zulassungsbeschluss)
Angefochten wird das Urteil des OVG NRW vom 14.03.2006 in dem Verfahren
(in NRWE). Es geht um die Anbringung von drei neonbeleuchteten Buchstabe in der Farbe "Telemagenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß an einem Fernmeldeturm im Außenbereich in einer Höhe von ca. 80 m.
(Hier wird eine Schwäche von NRWE im Vergleich zu kommerziellen Anbietern deutlich: Die Rechtskraftvermerke werden nicht nachgehalten.)
Das Verfahren wird in losem Abstand weiter beobachtet. Falls Sie eher von dem Ausgang wissen, lassen Sie das Forum doch bitte teilhaben!
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welchen kompetenzrechtlichen Schranken landesrechtliche Vorschirften über den Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) unterliegen.[Hervorhebung des Verfassers]
BVerwG, Az. 4 B 44.06 (4 C 8.06), Beschluss vom 05.10.2006, http://www.bundesverwaltungsgericht.de (Viel mehr steht indes nicht in dem Zulassungsbeschluss)
Angefochten wird das Urteil des OVG NRW vom 14.03.2006 in dem Verfahren
Code: Alles auswählen
Az. 10 A 630/04(Hier wird eine Schwäche von NRWE im Vergleich zu kommerziellen Anbietern deutlich: Die Rechtskraftvermerke werden nicht nachgehalten.)
Das Verfahren wird in losem Abstand weiter beobachtet. Falls Sie eher von dem Ausgang wissen, lassen Sie das Forum doch bitte teilhaben!