Sie ist damit am 5. Dezember 2009 in Kraft getreten.
- Die bisherige Zuständigkeitszuweisung für die Ersetzung des rechtswidrig versagten gemeindlichen Einvernehmens ist unter Verweis auf die spezielle Regelung im Bürokratieabbaugesetz I hier gestrichen worden.
- Die Zuständigkeitsregelung für die Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln ist etwas allgemeiner gefaßt worden.
- Die Berichtspflicht in § 17 wurde langfristig auf einen Fünf-Jahres-Takt festgelegt.
Eine entsprechende Information wird mit dem nächsten Vorschriften-Update erfolgen.