Die Frage, ob die Haustür eines Wohngebäudes nachts abgeschlossen werden kann, darf oder muss, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Zumeist werden diese Streitigkeiten zivilrechtlich, also zwischen Mieter und Vermieter bzw. innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetragen.
In der Sache geht es um einen Zielkonflikt zwischen dem Sicherheitsgefühl der Bewohner (Verhinderung unbefugten Eindringens) auf der einen Seite und dem Schutz der Bewohner im Falle eines Brandes (Erster Rettungsweg ins Freie) auf der anderen Seite.
Technisch gibt es seit langem Lösungen für diesen Fall. Sie heißen Panikschlösser u.ä. und stellen sicher, dass sich auch eine abgeschlossene Tür von innen leicht und ohne Schlüssel öffnen lässt. Solche Schlösser sind zwar teurer als herkömmliche Türschlösser, dürften sich dennoch insbesondere für Wohnungseigentumsgemeinschaften eignen, die sich mit diesem Problem tragen.Mir persönlich graut es vor der Vorstellung, nachts von meinem Rauchmelder oder Brandgeräuschen in der Nachbarwohnung aus dem Schlaf gerissen zu werden, vier Etagen nach unten zu rennen, und dann mit den hoffentlich ebenfalls dort eintrudelnden Nachbarn festzustellen, dass keiner den Schlüssel mitgenommen hat und die EG-Bewohner schon durch die Fenster geflüchtet sind.
Die Tür auf dem Foto ist mir nicht fremd - allein und ohne Werkzeug würde ich sie wohl nicht zertrümmert bekommen. Es sind ja gerade die "sicherheitsbewußten" Eigentümer, die erst massive Türen einbauen und dann auch noch das Abschließen wünschen.
Einzeleigentümer von Mehrfamilienhäusern hingegen sind häufig nicht bereit, den Mehraufwand für einen Austausch des Türbeschlages zu übernehmen.
Abschliessen verboten in Sonderbauten und Arbeitsstätten
Klare Regelungen gibt es hingegen für sog. Sonderbauten und für Arbeitsstätten. Die näheren Begriffsbestimmungen finden Sie in § 54 der Landesbauordnung bzw. in § 2 der Arbeitsstättenverordnung.Zu den Sonderbauten gehören zum Beispiel Beherbergungsstätten (§ 10 Abs. 1 S. 2 Beherbergungsstättenverordnung), Versammlungsstätten (§ 31 Abs. 3 Versammlungsstättenverordnung), Hochhäuser (§ 14 Abs. 1 Hochhausverordnung) und Verkaufsstätten (§ 13 Abs. 3 Verkaufsstättenverordnung).
In diesen Gebäuden ist - zumindest in der Zeit, in der noch Nutzer im Gebäude ist - das Verschließen von Rettungswegen verboten. Zu diesen Rettungswegen gehört ganz selbstverständlich auch die Ausgangstür.
Diese Liste ist nicht abschließend und auch noch nicht an die neuen §§-Bezeichnungen der Sonderbauverordnung angepasst.
Die Vorschriftentexte finden Sie im Internet unter http://www.recht.nrw.de die Arbeitsstättenverordnung unter http://bundesrecht.juris.de .
Noch auszuwerten:
Hans Reinold Horst: "Verbietet der Brandschutz das Abschließen der Haustüre?" in der Zeitschrift Wohnungseigentümer 2008, S. 110ff.