BauO § 4: Überbau zur Wärmedämmung
Verfasst: 12.01.2011, 19:30
Herr Schell aus Troisdorf macht freundlicherweise auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren im Nachbarrecht aufmerksam:
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) – Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude, LT-Drs. 15/853
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll unter bestimmten Voraussetzungen im Nachbarrecht eine Duldungspflicht für "Überbauten" zum Zwecke der Fassadendämmung eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf betrifft in Artikel 2 auch § 4 der BauO NRW: Derartige Überbauten sollen keiner baulastmäßigen Sicherung bedürfen.
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag NRW...
Und wenn Sie meinen, "das hatten wir doch schon mal", schauen Sie mal in unser Archiv oder auch in den Text des Entwurfes:
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) – Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude, LT-Drs. 15/853
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll unter bestimmten Voraussetzungen im Nachbarrecht eine Duldungspflicht für "Überbauten" zum Zwecke der Fassadendämmung eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf betrifft in Artikel 2 auch § 4 der BauO NRW: Derartige Überbauten sollen keiner baulastmäßigen Sicherung bedürfen.
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag NRW...
Und wenn Sie meinen, "das hatten wir doch schon mal", schauen Sie mal in unser Archiv oder auch in den Text des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf geht auf ein umfassendes Beratungsverfahren im Landtag NRW in der letzten Legislaturperiode zurück. Mit Drucksache 14/10145 und 14/10354 ist ein Gesetzentwurf eingebracht worden, der sich eng an einer entsprechenden gesetzlichen Be-schlussfassung des Landtags in Hessen angelehnt hat. Auf dieser Basis hat der Landtag NRW ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Nahezu sämtliche Fachverbände haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen die Zielsetzung und den Inhalt des Gesetzentwurfes ausdrück-lich unterstützt.