BauO § 4: Überbau zur Wärmedämmung

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Sebastian Veelken
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BauO § 4: Überbau zur Wärmedämmung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Herr Schell aus Troisdorf macht freundlicherweise auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren im Nachbarrecht aufmerksam:
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) – Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude, LT-Drs. 15/853
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll unter bestimmten Voraussetzungen im Nachbarrecht eine Duldungspflicht für "Überbauten" zum Zwecke der Fassadendämmung eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf betrifft in Artikel 2 auch § 4 der BauO NRW: Derartige Überbauten sollen keiner baulastmäßigen Sicherung bedürfen.

Zu den Vorgangsdaten beim Landtag NRW...

Und wenn Sie meinen, "das hatten wir doch schon mal", schauen Sie mal in unser Archiv oder auch in den Text des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf geht auf ein umfassendes Beratungsverfahren im Landtag NRW in der letzten Legislaturperiode zurück. Mit Drucksache 14/10145 und 14/10354 ist ein Gesetzentwurf eingebracht worden, der sich eng an einer entsprechenden gesetzlichen Be-schlussfassung des Landtags in Hessen angelehnt hat. Auf dieser Basis hat der Landtag NRW ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Nahezu sämtliche Fachverbände haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen die Zielsetzung und den Inhalt des Gesetzentwurfes ausdrück-lich unterstützt.
R.Struck
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NachbG / BauO § 4: Überbau zur Wärmedämmung

Beitrag von R.Struck »

Die Gesetzesänderung ist heute, 3. Juni 2011, als Artikel 2 des "Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes(NachbG NRW) - Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude" verkündet worden und tritt Morgen, 4. Juni 2011, in Kraft. GV.NRW., Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 3.6.2011 Seite 271
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Sebastian Veelken
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NachbG § 23a

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der neue § 23a Nachbarrechtsgesetz lautet:
§ 23 a Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude

(1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
(2) Im Falle der Wärmedämmung ist der bzw. die duldungsverpflichtete Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(3) Der bzw. die Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.
(4) Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 23 Nr. 2. bis 4. und § 24 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.
(5) Dem bzw. der Eigentümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten die §§ 912 Abs. 2, 913, 914 und 915 BGB entsprechend.
Neben dieser zivilrechtlichen Regelung wird auch die öffentlich-rechtliche Seite durch einen neuen § 4 Abs. 2 S. 2 BauO NRW vereinfacht:
Einer Sicherung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung geändert werden.
Obwohl also durch den erleichterten Überbau rechtlich betrachtet ein Gebäude auf zwei Grundstücken entsteht (hauptsächlich auf dem eigenen und mit der Wärmedämmung auch auf dem fremden), bedarf dies ausnahmsweise keiner Sicherung durch eine sog. Vereinigungsbaulast nach § 4 BauO.
Da eine solche Baulast auch in anderen Konstellationen für beide betroffenen Grundstücke erheblich Auswirkungen haben kann, stellt der Verzicht auf dieses aufwendige Institut eine erhebliche Vereinfachung für den "energiesparwilligen Bauherrn" dar, soweit er sein bestehendes Gebäude auf den energetisch aufrüsten möchte.
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