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RL Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen

Verfasst: 11.05.2011, 22:19
von Sebastian Veelken
Im heutigen Ministerialblatt Nr. 11 vom 11.5.2011 Seite 121 bis 134 wird die lange erwartete
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
bekanntgemacht.
Zu der Bekanntmachung gehören (in der elektronischen Form) auch sog. Erläuterungen in einer Anlage, die separat heruntergeladen werden muss.
Als Runderlass ist sie - wie üblich - für die nachgeordneten Behörden verbindlich, also insbesondere für die Bauaufsichtsbehörden. Da sie in der offiziellen Lesart "nur" die Auslegung der ohnehin bestehenden Gesetze regelt, enthält sie keine Übergangsfrist.
Nachdem das Land NRW den Bauaufsichtsbehörden durch § 11 Abs. 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes - eher aus sprachästhetischen denn aus sachlichen Gründen - im Dezember 2008 verboten hatte, die Krankenhausbauverordnung auf solche Einrichtungen anzuwenden, schließt die Landesregierung jetzt die gerissene Lücke, indem es die beschriebenen Einrichtungen vergleichsweise früh (ab 200 qm) als Sonderbau einstuft, an den nach § 54 BauO besondere Anforderungen gestellt werden.