BauO § 3 u.a.: Großveranstaltungen, Ansprechpartner
Verfasst: 15.07.2011, 07:54
Mit Erlass vom 24.06.2011 sind weitere Regelungen bzw. "Empfehlungen" zum Umgang mit Großveranstaltungen ergangen:
Sicherheit von Großveranstaltungen: Benennung eines Ansprechpartners.
Sicherheit von Großveranstaltungen: Benennung eines Ansprechpartners.
- zum einen den Kommunen empfohlen, zentrale Ansprechpartner für die Koordination von Genehmigungsverfahren zu bestimmen und bekannt zu geben,
- zum anderen heißt es dort, dass Sicherheitskonzepte einen unerwartet hoher Besucherandrang als Störszenario betrachten "sollten".
- schließlich wird daran erinnert, dass bei wiederkehrenden Prüfungen auch das Sicherheitskonzept auf Aktualität zu überprüfen ist.