BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanlagen
Verfasst: 18.07.2011, 22:42
Als LT-Drs. 15/2359 ist am 15.07.2011 der Gesetzentwurf von SPD und Grünen zur Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW erschienen.
Zum Gesetzentwurf...
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag...
Aus der Zielsetzung:
Zum Gesetzentwurf...
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag...
Aus der Zielsetzung:
An die Stelle des bisherigen § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO soll danach folgende Regelung treten:Durch die Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW) wird ermöglicht, Solaranlagen in, an, oder auf Gebäuden und Kleinwindkraftanlagen von bis zu 10 m Höhe ohne Baugenehmigung zu errichten. Zudem wird in diesem Fall keine Baugenehmigung mehr für die geänderte Nutzung der Gebäude benötigt. Unberührt von dieser Gesetzesänderung bleiben alle Regelungen zur Sicherheitsüberprüfung sowie zum Denkmalschutz.
§ 65 Abs. 2 soll danach folgende Fassung erhalten:(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
(...)
44. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als un-tergeordnete Nebenanlagen
b) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3m, außer in reinen Wohngebieten
Das Verfahren wird hier weiter beobachtet.(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. (...)
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblen-dungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. die Änderung der äußeren Gestaltung oder der Nutzung der baulichen Anlage in, an oder auf der eine Solaranlage
4. oder Kleinwindanlage errichtet wird
(...)