BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanlagen

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Sebastian Veelken
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BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanlagen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Als LT-Drs. 15/2359 ist am 15.07.2011 der Gesetzentwurf von SPD und Grünen zur Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW erschienen.
Zum Gesetzentwurf...
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag...

Aus der Zielsetzung:
Durch die Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW) wird ermöglicht, Solaranlagen in, an, oder auf Gebäuden und Kleinwindkraftanlagen von bis zu 10 m Höhe ohne Baugenehmigung zu errichten. Zudem wird in diesem Fall keine Baugenehmigung mehr für die geänderte Nutzung der Gebäude benötigt. Unberührt von dieser Gesetzesänderung bleiben alle Regelungen zur Sicherheitsüberprüfung sowie zum Denkmalschutz.
An die Stelle des bisherigen § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO soll danach folgende Regelung treten:
(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
(...)
44. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als un-tergeordnete Nebenanlagen
b) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3m, außer in reinen Wohngebieten
§ 65 Abs. 2 soll danach folgende Fassung erhalten:
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. (...)
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblen-dungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. die Änderung der äußeren Gestaltung oder der Nutzung der baulichen Anlage in, an oder auf der eine Solaranlage
4. oder Kleinwindanlage errichtet wird
(...)
Das Verfahren wird hier weiter beobachtet.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanl

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Verfahren dauert an. Aus dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr gibt es eine Beschlussempfehlung mit Änderungen auch in puncto Kleinwindanlagen. Hier sollen neben den reinen Wohngebieten auch allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Mischgebiete stärker geschützt und deshalb aus der o.a. Freistellung ausgeklammert werden:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/do ... 5-3424.pdf
§65 Abs. 1 Nr. 44 b) wird wie folgt geändert:
„Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten“
2. §65 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
„die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes“
3. §65 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird wie folgt geändert:
„die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten “
4. §65 Abs. 2 Nr. 3 – 6 (alt) werden die Nummern 5 – 8
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanl

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Landtag hatte das Thema als TOP 5 auf der Tagesordnung der gestrigen Plenarsitzung zur Beschlussfassung.
Das Ergebnis liegt mir noch nicht vor.
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Sebastian Veelken
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BauO § 65: Änderung beschlossen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Pressemitteilung des Landtags:
(21.12.2011) In seiner Plenarsitzung am 21. Dezember 2011 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die folgenden Gesetze verabschiedet:
(...)
4. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung - Änderung des § 65 Abs. 1 u. 2

In 2. Lesung verabschiedet mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP.

Das Gesetz, vorgelegt von den Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, ermöglicht durch die Änderung der Landesbauordnung, Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden und Kleinwindkraftanlagen von bis zu 10 Metern Höhe ohne Baugenehmigung zu errichten. Zudem wird in diesem Fall keine Baugenehmigung mehr für die geänderte Nutzung der Gebäude benötigt. Unberührt von dieser Gesetzesänderung bleiben alle Regelungen zur Sicherheitsüberprüfung sowie zum Denkmalschutz.
Bleibt also nur noch die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GVBl) abzuwarten.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 65: Freistellung Solaranlagen u Kleinwindkraftanl

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Änderung wurde im GVBl Nr. 34 vom heutigen 30.12.2011, S. 729 bekanngemacht und gilt daher ab morgen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... d_id=13089
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