Das OVG NRW befasst sich in seinem Urteil vom 11.12.2006, Az. 7 A 964/05
ab Rn. 122 der Online-Fassung ausführlich mit den Voraussetzungen für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes auf zentrale Versorgungsbereiche.
Die Entscheidung ist in NRWE kostenlos verfügbar und z. B. über das Aktenzeichen
leicht zu finden.7 A 964/05
So heißt es dort z.B.
Hiervon ausgehend können als "zentrale Versorgungsbereiche" angesehen werden:
- Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das gesamte Stadtgebiet und ggf. sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird,
- Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte, versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest breiteres Spektrum von Waren für den mittel- und kurzfristigen, ggf. auch den langfristigen Bedarf angeboten wird, sowie
- Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte, versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf und ggf. auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden.