BauGB § 34 und Störfall-Betriebe

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Sebastian Veelken
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BauGB § 34 und Störfall-Betriebe

Beitrag von Sebastian Veelken »

Auf diese Entscheidung des EuGH bin ich jetzt erst aufmerksam geworden, sie könnte in der Umgebung von Betrieben im Sinne der Störfall-Verordnung (sog. "Störfall-Betriebe") planungsrechtlich für Unruhe sorgen: Nach der Entscheidug ist - sofern eine Abwägung nicht bereits im Bebauungsplan erfolgt ist - auch auf der Ebene der Baugenehmigung und/oder nach § 34 BauGB eine Abwägung erforderlich.

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts * Deutschland) * Land Hessen/Franz Mücksch OHG
(Rechtssache C-53/10)


Leitsätze:
1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (...) ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben
einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden [hier: einem Gartencenter] andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Stadt Darmstadt (Deutschland) zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat.

2. Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 in der durch die Richtlinie 2003/105 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, schreibt
den zuständigen nationalen Behörden nicht vor, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten. Dagegen steht diese Verpflichtung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass
die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären.
(Hervorhebungen und [Ergänzung] von mir)

Die Entscheidung im Volltext beim EuGH

Zum Sachverhalt (aus der EuGH-Entscheidung):
12 Mücksch beabsichtigt, auf einem in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstück im Gewerbegebiet „Nordwest“ der Stadt Darmstadt (Deutschland) ein Gartencenter für den Einzelhandelsverkauf von Gartenbedarf zu errichten.

13 Auf dem Grundstück wird bislang eine Schrott‑ und Metallrecyclinganlage betrieben, in deren Umgebung sich gewerbliche Nutzungen verschiedener Art wie großflächiger Einzelhandel, Großhandel, Werkstätten und ein Hotel befinden. Ein Bebauungsplan für das Gebiet liegt jedoch nicht vor. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts erteilte die Stadt Darmstadt Mücksch einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Bauvorhabens in Form einer gebundenen Entscheidung gemäß § 34 BauGB in geänderter Fassung, wobei die Stadt aufgrund dieser Bindung daran gehindert war, das Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände selbst zu beurteilen.

14 Merck ist in einer Entfernung von etwa 250 m vom Grundstück von Mücksch angesiedelt. Sie betreibt Anlagen, in denen chemische Stoffe, namentlich Chlor, verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82 und der 12. BImSchV fallen. Merck legte erfolgreich Widerspruch gegen den Bauvorbescheid
AndreasMruck

Re: BauGB § 34 und Störfall-Betriebe

Beitrag von AndreasMruck »

Mit seinem Beschluss vom 21.02.2012 (Az. 2 B 15/12) hat das OVG NRW sich erstmals ausführlich mit der Handhabung der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011 in der bauaufsichtlichen Genehmigungspraxis auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH war bereits zuvor (Urteil vom 15.12.2011, 2 A 2645/08) Gegenstand einer OVG-Entscheidung, spielte dort aber nur eine untergeordnete Rolle.
Streitgegenständlich war die (Dritt-) Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kindergartens innerhalb des Achtungsabstandes zu einem Störfallbetrieb.

Das OVG NRW stellt fest,
- dass § 34 BauGB auch für Bauvorhaben innerhalb von Achtungsabständen von Störfallbetrieben eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten kann (Absage an § 50 BImSchG). Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf wird vom OVG NRW nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt; er wird erst für den Fall "besonders gewichtiger Gründe" angenommen (bspw. qualif. Abstimmungsbedarf benachbarter Gemeinden; § 2 Abs.2 BauGB);

- dass die Bewertung der Einhaltung etwaiger Achtungsabstände -trotz gebundener Entscheidung iRd § 34 BauGB- im Rahmen einer unionrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts konkret über das Tatbestandsmerkmal "Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse" iSd § 34 Abs.1 Satz 2 BauGB sicherzustellen ist. Die BAB sind hier aufgerufen, die vom EuGH zugelassenen Wertungsspielräume in jedem Einzelfall sorgfältig auszuloten;

- ein Ignorieren der EuGH-Wertung in der bauaufsichtlichen Genehmigungspraxis nicht per se zu einer subj-öffentl. Rechtsverletzung des Störfall-Betriebsbetreibers führt. Denn letztlich seien die nationalen Gerichte aufgerufen, die Wirksamkeit der unionsrechtlichen Standards im nationalen Recht zu gewährleisten.

- dass allein aus der Unterschreitung des ansich erforderlichen Achtungsabstandes der schutzwürdigen Nutzung zum Störfallbetrieb noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten des Betreibers angenommen werden kann.
Das OVG NRW betont, dass sich aus Art.12 Abs.1 der Seveso II-Richtlinie kein absolutes Ansiedlungsverbot in der Umgebung eines Störfallbetriebes ergibt. Der Senat prüft iRd Risikobewertung, ob die von dem Betreiber ohnehin schon geschuldeten immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen für den Störfall auch die Auswirkungen auf das neu hinzutretende BV abdecken. Nur wenn dies nicht so ist (d.h. nachträgliche AO oder sogar ein Widerruf der BImSchG-Genehmigung droht), bestehe ein Abwehranspruch des Betreibers gegen das neu hinzutretende BV.
Im entschiedenen Fall grenzte wesentlich näher als das neu genehmigte BV Wohnbebauung an das Betriebsgelände des Betreibers.
Das OVG NRW stellt sodann fest, dass allein aus der Erhöhung der Anzahl der Störfallbetroffenen nicht bereits für sich genommen eine Verletzung der Einhaltung angemessener Abstände angenommen werden kann und verweist zum Beleg hierfür auf die EuGH-Entscheidung vom 15.09.2011 aus der sich gerade nicht ergebe, dass weitere Ansiedlungen im Umkreis eines Störfallbetriebes regelmäßig zu unterbinden seien, wenn bereits schutzwürdige Nutzungen im Nahebereich des Störfallbetriebes vorhanden wären.

Die Entscheidung ist zwar lediglich iRe Eilverfahrens ergangen, mithin liegt den Feststellungen des 2.Senats sicherlich nur eine summarische Prüfung zu Grunde. Gleichwohl bietet die Entscheidung deutliche Fingerzeige für die geplagte Genehmigungssachbearbeitung und dürfte für eine merkliche Beruhigung gerade bei BAB innerhalb von Ballungsräumen sorgen. Zu empfehlen ist der regelmäßige Kontakt zur zuständigen Immissionsschutzbehörde und die "Vorstellung" des zur Genehmigung anstehenden BV dort.
Die Entscheidung ist bereits unter http://www.nrwe.de abrufbar !

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2 B 15/12
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