Bürokratieabbaugesetz I seit 1. Januar außer Kraft
Verfasst: 26.01.2013, 09:19
Herr Schöttler von der Bauaufsicht in Brühl weist freundlicherweise darauf hin, dass die noch in Geltung verbliebenen Teile des Bürokratieabbaugesetzes I zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten sind.
Das betrifft aus Sicht der Bauaufsichtsbehörden das Anzeigeverfahren bei Nutzungsänderungen sowie bei der Errichtung von Kleingaragen sowie die Genehmigungsfreistellung für Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB (ohne B-Plan).
Die etwas unübersichtlichen Regelungen habe ich - sowei sie den bauaufsichtlichen Part betreffen - unten noch einmal nachzuziehen versucht und in der Tat keine Verlängerungsregelung gefunden.
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Das betrifft aus Sicht der Bauaufsichtsbehörden das Anzeigeverfahren bei Nutzungsänderungen sowie bei der Errichtung von Kleingaragen sowie die Genehmigungsfreistellung für Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB (ohne B-Plan).
Die etwas unübersichtlichen Regelungen habe ich - sowei sie den bauaufsichtlichen Part betreffen - unten noch einmal nachzuziehen versucht und in der Tat keine Verlängerungsregelung gefunden.
P.S.:Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
§ 1
Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.
§ 2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:
91
1. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306):
a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.
Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird.
(...)
630
2. Landeshaushaltsordnung (LHO): (...)
303
3. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO): [ ... zwischenzeitlich überholt durch § 110 JustG NRW ]
232
4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615):
a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.
(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.
(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.
Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.
Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.
93
5. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW (...)
§ 3
In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe, welche das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold umfasst, gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe: (...)
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.
alt:
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.
neu seit 27.11.2010
(3) § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, § 2 Nummer 2 und § 2 Nummer 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Vorschriften dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind und die nicht in einem Fachgesetz fort gelten, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
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