Widerspruchsverfahren bleibt 2013 ausgesetzt
Verfasst: 01.02.2013, 14:16
Das Bürokratieabbaugesetz I ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten.
Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) war zwischenzeitlich bereits in § 110 Abs. 1 Justizgesetz NRW übernommen worden, war also von dem Auslaufen nicht unmittelbar betroffen.
Man hatte sich schon so an die geänderte Rechtslage gewöhnt, dass das Widerspruchsverfahren bei den Bauaufsichtsbehörden niemand mehr vermißt haben dürfte.
Trotzdem erfolgt der Verzicht bislang nicht etwa dauerhaft, sondern weiterhin nur befristet, und zwar in der aktuellen Fassung (Art. 10 des 5. Gesetzes zur Änderung von Befristungen, GVBl. Nr. 26 vom 30.10.2012, S. 474 ff.) nur für Verwaltungsakte, die bis zum 31. Dezember 2013 bekanntgegeben werden.
Begründung der Landesregierung (LT-Drs. 16/178 zu Art. 8, 10):
Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) war zwischenzeitlich bereits in § 110 Abs. 1 Justizgesetz NRW übernommen worden, war also von dem Auslaufen nicht unmittelbar betroffen.
Man hatte sich schon so an die geänderte Rechtslage gewöhnt, dass das Widerspruchsverfahren bei den Bauaufsichtsbehörden niemand mehr vermißt haben dürfte.
Trotzdem erfolgt der Verzicht bislang nicht etwa dauerhaft, sondern weiterhin nur befristet, und zwar in der aktuellen Fassung (Art. 10 des 5. Gesetzes zur Änderung von Befristungen, GVBl. Nr. 26 vom 30.10.2012, S. 474 ff.) nur für Verwaltungsakte, die bis zum 31. Dezember 2013 bekanntgegeben werden.
Begründung der Landesregierung (LT-Drs. 16/178 zu Art. 8, 10):
§ 110 JustizG lautet derzeit:Die bisherige Evaluierung der befristeten Abschaffung des Widerspruchsverfahrens hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Wiedereinführung von Widerspruchsverfahren möglicherweise nicht flächendeckend, aber in geeigneten Fällen sinnvoll sein könnte. Die vorliegenden Erkenntnisse reichen allerdings als Grundlage für eine gesetzgeberische Entscheidung derzeit nicht aus. Die ausreichende Analyse und die darauf basierende politische Willensbildung erfordert mehr Zeit, als bis zum Auslaufen der Regelung der befristeten Abschaffung des Vorverfahrens zur Verfügung steht.
Um die Bürgerinnen und Bürger wie auch die Verwaltungen nicht mit unnötigen Verfahrensänderungen zu belasten, soll die befristete Regelung zur Abschaffung des Vorverfahrens übergangsweise bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden. Bis dahin wird die Landesregierung überprüfen, ob und in welchen Fällen die Wiedereinführung von Widerspruchsverfahren sinnvoll ist und dem Gesetzgeber einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
Ich werde mir das Thema für den Herbst auf Wiedervorlage nehmen ;-)§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.
- hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
- denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
- im Bereich des
- Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
- Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
- die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.
- wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
- bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.