Bürokratieabbaugesetz II Widerspruchsverfahren
Verfasst: 26.04.2007, 16:43
Das Bürokratieabbaugesetz II (vorher: Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens) wurde als LT-Drs. 14/4199 ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Die Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren wird damit grundsätzlich auf die Ausgangsbehörde verlagert.
Der Entwurf berücksichtigt nunmehr - im Unterschied zum Referentenentwurf - das am 15. April 2007 in Kraft getretene Bürokratieabbaugesetz I: Der Widerspruch für am Verwaltungsverfahren bislang nicht beteiligte DrItte wird nicht wieder eingeführt, soweit er durch das Bürokratieabbaugesetz I abgeschafft worden war (z.B. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden). Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Nr. 2 AG VwGO in der Fassung des Entwurfes i.V.m. § 2 Nr. 3 Bürokratieabbaugesetz I.
Damit dürfte das Bürokratieabbaugesetz II für die Bauaufsichtsbehörden keine Neuerungen mehr enthalten.
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Zu den Vorgangsdaten in der Landtagsdokumentation (hier ist i.d.R. der tagesaktuelle Verfahrensstand ablesbar)
Zur redaktionellen Übersichtsseite des Landtags
Die erste Lesung im Landtag steht bereits für den 3. Mai 2007 auf der Tagesordnung.
Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2007 in Kraft treten.
Es ist tatbestandlich bis zum 30. September 2012 befristet (§ 6 Abs. 1 AGVwGO)
[Enthält Korrektur vom 26.04.2007]
Die Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren wird damit grundsätzlich auf die Ausgangsbehörde verlagert.
Der Entwurf berücksichtigt nunmehr - im Unterschied zum Referentenentwurf - das am 15. April 2007 in Kraft getretene Bürokratieabbaugesetz I: Der Widerspruch für am Verwaltungsverfahren bislang nicht beteiligte DrItte wird nicht wieder eingeführt, soweit er durch das Bürokratieabbaugesetz I abgeschafft worden war (z.B. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden). Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Nr. 2 AG VwGO in der Fassung des Entwurfes i.V.m. § 2 Nr. 3 Bürokratieabbaugesetz I.
Damit dürfte das Bürokratieabbaugesetz II für die Bauaufsichtsbehörden keine Neuerungen mehr enthalten.
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Zu den Vorgangsdaten in der Landtagsdokumentation (hier ist i.d.R. der tagesaktuelle Verfahrensstand ablesbar)
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Die erste Lesung im Landtag steht bereits für den 3. Mai 2007 auf der Tagesordnung.
Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2007 in Kraft treten.
Es ist tatbestandlich bis zum 30. September 2012 befristet (§ 6 Abs. 1 AGVwGO)
[Enthält Korrektur vom 26.04.2007]