Weiterentwicklung der Doppelhaus-Rechtsprechung
Verfasst: 15.09.2014, 17:45
Das OVG NRW hat mit seiner Entscheidung zum Az. 7 A 2725/12 vom 26.06.2014, seine Rechtsprechung zu Baumöglichkeiten bei bestehenden Doppelhäusern konkretisiert. Der Senat -das ist meines Erachtens komplett neu- nennt nun im Rahmen so genannter "quantitativer Merkmale" Schwellenwerte, bei deren Überschreiten eine bestehende Doppelhaus-Eigenschaft in der Regel wegfallen soll.
Zu den genannten "quantitativen Merkmalen" gehören insbesondere Gebäudehöhe, Bebauungstiefe, oberirdisches Bauvolumen und Geschossigkeit. Danach kann ein einheitlicher Baukörper im Regelfalle nicht mehr angenommen werden, wenn sich nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet.
Der Senat nennt in der Entscheidung über die beschriebenen "quantitativen Merkmale" hinaus auch qualitative Merkmale, die bei der Bewertung, ob ein Bauvorhaben eine bestehende Doppelhaus-Eigenschaft beseitigt, ebenfalls mit einbezogen werden müssen. Hierunter fallen die Aspekte "Dachgestaltung" und "Kubatur des Gebäudes".
Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis als hilfreich zu bewerten. Sie liefert zum ersten Mal belastbare Kennzahlen, um die bereits seit Jahren kontroverse Frage zu entscheiden, ab wann ein Doppelhaus kein solches mehr ist, wenn eine Partei ausbauen möchte.
Allerdings sollte man sich meines Erachtens davor hüten, die ausgewiesenen Schwellenwerte allzu schematisch und ohne "Plausibilitätscheck" anzuwenden. Es sind aus meiner Sicht durchaus Fälle denkbar, wo sich auch bei Überschreiten der genannten quantitativen Merkmale gleichwohl noch ein Doppelhauscharakter annehmen lässt (beispielsweise bei mehrgeschossigen, massiven Baukörpern, bei denen gartenseitig ein eingeschossiger Anbau über den Schwellenwert zur Bebauungstiefe hinaus ausgeführt werden soll). Umgekehrt sind Fälle denkbar, bei denen trotz Einhaltung der genannten quantitativen Merkmale eine bestehende Doppelhaus-Eigenschaft zweifelhaft sein kann (beispielsweise bei einer einseitigen vollständigen Veränderung der bislang vorhandenen einheitlichen Dachgestaltung).
Die Entscheidung ist unter www.nrwe.de im Internet recherchierbar.
Zu den genannten "quantitativen Merkmalen" gehören insbesondere Gebäudehöhe, Bebauungstiefe, oberirdisches Bauvolumen und Geschossigkeit. Danach kann ein einheitlicher Baukörper im Regelfalle nicht mehr angenommen werden, wenn sich nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet.
Der Senat nennt in der Entscheidung über die beschriebenen "quantitativen Merkmale" hinaus auch qualitative Merkmale, die bei der Bewertung, ob ein Bauvorhaben eine bestehende Doppelhaus-Eigenschaft beseitigt, ebenfalls mit einbezogen werden müssen. Hierunter fallen die Aspekte "Dachgestaltung" und "Kubatur des Gebäudes".
Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis als hilfreich zu bewerten. Sie liefert zum ersten Mal belastbare Kennzahlen, um die bereits seit Jahren kontroverse Frage zu entscheiden, ab wann ein Doppelhaus kein solches mehr ist, wenn eine Partei ausbauen möchte.
Allerdings sollte man sich meines Erachtens davor hüten, die ausgewiesenen Schwellenwerte allzu schematisch und ohne "Plausibilitätscheck" anzuwenden. Es sind aus meiner Sicht durchaus Fälle denkbar, wo sich auch bei Überschreiten der genannten quantitativen Merkmale gleichwohl noch ein Doppelhauscharakter annehmen lässt (beispielsweise bei mehrgeschossigen, massiven Baukörpern, bei denen gartenseitig ein eingeschossiger Anbau über den Schwellenwert zur Bebauungstiefe hinaus ausgeführt werden soll). Umgekehrt sind Fälle denkbar, bei denen trotz Einhaltung der genannten quantitativen Merkmale eine bestehende Doppelhaus-Eigenschaft zweifelhaft sein kann (beispielsweise bei einer einseitigen vollständigen Veränderung der bislang vorhandenen einheitlichen Dachgestaltung).
Die Entscheidung ist unter www.nrwe.de im Internet recherchierbar.