
http://www.cbh.de/portal/de/news/verwal ... 15192.html
Schauen wir mal, wie es sich entwickelt...
(BT-Drs. 17/4836).In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor- den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Die Baurechtsnovelle steht hier unter Beobachtung.(...) Durch eine solche Regelung wird ein Beurteilungsmaßstab in das geltende Lärmschutzrecht eingefügt, der eine größere Toleranz zur Beurteilung des Kinderlärms einfordert und der im verwaltungsbehördlichen Vollzug einer Heranziehung der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie entgegen steht. Mit einer ergänzenden Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung von Einzelheiten könnte darüber hinaus – soweit sich dies zu einem späteren Zeitpunkt noch als erforderlich erweisen sollte – ein fachliches Regelwerk geschaffen werden, das den genannten Regelwerken eine andersartige Konkretisierung entgegenstellt.
Im Hinblick auf das Nachbarschaftsrecht ergibt sich aufgrund einer solchen Regelung auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis. Schon das geltende Recht stellt in § 906 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB auf Beurteilungsmaßstäbe des öffentlichen Rechts ab, indem auf immissionsschutz- rechtliche Grenz- und Richtwerte Bezug genommen wird. Die Zivilgerichte haben dabei angenommen, dass von Kindern ausgehende Geräusche regelmäßig unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehen. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung des öffentlichen Rechts kann erwartet werden, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte zukünftig davon ausgeht, dass von Kindereinrichtungen ausgehende Geräusche im Regelfall keine wesentliche Beein- trächtigung für Eigentümer benachbarter Grundstücke darstellen. Sollte die Praxis gleichwohl dieser Ausstrahlung nicht entsprechen, müsste eine Änderung des zivilrechtlichen Nachbarschaftsrechts geprüft werden.
Im Hinblick auf das Bauplanungsrecht kann sich aufgrund der Änderung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (u. a. in § 15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO) ergeben. Ferner sieht der Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode eine Bauplanungsrechtsnovelle vor. (...)
Die Veröffentlichung erfogte am 27. Juli 2011. Die Änderung trat einen Tag nach der Verkündigung in Kraft.(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.